Zwar habe die Beschwerdeführerin von Problemen beim An-/Auskleiden berichtet. Dem Gutachten sei jedoch zu entnehmen, dass sich das Ent- und Ankleiden vor bzw. nach den klinischen Untersuchungen als problemlos gestaltet habe. Darauf angesprochen, habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass es bei der Begutachtung irgendwie möglich gewesen sei und sie sich mit Mühe selber angekleidet habe. Weiter befand die Abklärungsperson unter Berücksichtigung des von den Gutachtern definierten Belastungsprofils, dass die Beschwerdeführerin an Tagen, an denen es ihr gesundheitlich besser gehe, ein wenig aufräumen, Staub wischen und das Lavabo sowie die Toilette reinigen könne.