5.1.2. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass die Beurteilung der Abklärungsperson in Kenntnis des SMAB-Verlaufsgutachtens vom 11. Juli 2022 erging (vgl. VB 241 S. 1 f.). Diese setzte sich detailliert mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu den aus deren Gesundheitszustand resultierenden Einschränkungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auseinander und zeigte einleuchtend auf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Zwar habe die Beschwerdeführerin von Problemen beim An-/Auskleiden berichtet.