rheumatologische Beurteilung vereint (VB 236.1). Die Gutachter stellten darin folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 236.1 S. 6): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Systemischer Lupus erythematodes (…)". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 236.1 S. 6). Die Gutachter hielten fest, die Beschwerdeführerin könne eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ganztägig ausüben. Wegen der Fatigue und der Arthralgien würden vermehrt Pausen benötigt, was eine 50%ige Leistungsminderung bedinge. Ungünstig seien Überkopfarbeiten (VB 236.1 S. 8).