Lediglich im im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens relevanten Bereich "Hilfebedarf im Haushalt" sei eine Dritthilfe notwendig, wobei der entsprechende Zeitaufwand 45 Minuten pro Woche betrage. In den übrigen massgebenden Bereichen bestehe unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen, kein Hilfebedarf (VB 241 S. 6 ff.). Mit ergänzender Stellungnahme vom 21. März 2023 hielt sie an ihren Einschätzungen fest (VB 256).