4. 4.1. Im gestützt auf die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle vom 3. November 2022 verfassten Bericht vom 8. November 2022 hielt die zuständige Abklärungsperson fest, dass bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig sei (VB 241 S. 3 ff.). Lediglich im im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens relevanten Bereich "Hilfebedarf im Haushalt" sei eine Dritthilfe notwendig, wobei der entsprechende Zeitaufwand 45 Minuten pro Woche betrage.