1. In Abweisung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'371.65 für ausstehende Kostenbeteiligungen und Mahngebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ wird aufgehoben und über den Betrag von Fr. 1'231.65 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 140.00 wird Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 -