Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für ausstehende Kostenbeteiligungsforderungen inklusive Mahngebühren total Fr. 1'371.65 schuldet. Damit ist der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ erhobene Rechtsvorschlag vom 25. Mai 2022 (VB 61 S. 2) aufzuheben. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.