4.4.2. Durch seine Weigerung, die fraglichen Kostenbeteiligungsforderungen zu begleichen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Die von dieser geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 140.00 sind damit und zumal sie vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Übersicht in GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 64a KVG) auch nicht unangemessen erscheinen (vgl. zum Ganzen E. 4.4.1 hiervor) nicht zu beanstanden. -7-