zu Recht zulasten der Grundversicherung des Beschwerdeführers übernommen und ihm – aufgrund der noch nicht ausgeschöpften Franchise von Fr. 2'500.00 (vgl. VB 2) – weiterverrechnet (vgl. z.B. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 in VB 45). Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Forderung der Helsana so lange zurückzustellen sei, bis das Verfahren betreffend Unfallversicherung letztinstanzlich beendet ist, ist damit gegenstandslos geworden. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von ausstehenden Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 1'231.65 verpflichtet ist.