4. 4.1. Nach der Lage der Akten ist der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2019 (vgl. Versicherungsantrag vom 26. September 2019 in VB 1) bei der Progrès Versicherungen AG (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin) bzw. seit 1. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. 4.2. Die Versicherten haben sich in der Krankenpflegeversicherung an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbetrag (Franchise), andererseits aus einem Selbstbehalt von 10 % der die Franchise übersteigenden Behandlungskosten (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV).