3.4. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, es seien die Einträge der Beschwerdegegnerin bei der SVA Aargau rückstandslos zu löschen. Zuständig für die Löschung des Eintrags in der Liste der säumigen Versicherten ist die SVA Aargau (§ 11 Abs. 1 KVGG), welche nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist. Solange kein Einspracheentscheid der SVA Aargau über den Eintrag in der Liste der säumigen Versicherten vorliegt, kann das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mangels Anfechtungsobjekt nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers um Löschung des Eintrags in der Liste der säumigen Versicherten eintreten (vgl. § 35 Abs. 5 KVGG).