3.3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien die Einträge der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt B._____ rückstandslos zu löschen. Ein Begehren um "Löschung" eines Betreibungsregistereintrags, d.h. um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk (BGE 121 III 81 E. 4a S. 83 f.) bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, muss jedoch beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2.). Damit ist das Versicherungsgericht für diesen Antrag nicht zuständig, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. -5-