3. 3.1. Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass einzig der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Wenn und soweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 II 359 E. 4.3 S. 362; 134 V 418 E. 5.2.1 S. 4.2.6; 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).