ATSG eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt, wie dies auch nach Erhalt der Eingabe vom 8. Mai 2023 mit Schreiben vom 15. Mai 2023 geschah, worauf der Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 eine verbesserte Eingabe einreichte. Aus der Nichtweiterleitung der als Rechtsmittel bezeichneten E-Mail vom 26. Februar 2023 durch die Beschwerdegegnerin darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen, so dass die Beschwerdeeinreichung durch den Beschwerdeführer als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat.