den. Da diese jedoch rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Beschwerdegegnerin einging, hätte das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer nach Überweisung durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt, wie dies auch nach Erhalt der Eingabe vom 8. Mai 2023 mit Schreiben vom 15. Mai 2023 geschah, worauf der Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 eine verbesserte Eingabe einreichte.