Mit E-Mail vom 26. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer jedoch bei der Beschwerdegegnerin gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 ein "Rechtsmittel" eingereicht. Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Da eine Beschwerde die Voraussetzungen von Art. 61 lit. b ATSG erfüllen muss, genügte die E-Mail vom 26. Mail 2023 zwar nicht, um als Beschwerde entgegengenommen zu wer- -4-