1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 zu Recht Kostenbeteiligungen und Mahngebühren im Gesamtbetrag von Fr. 1'371.65 forderte und den von diesem gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigte.