2.5. Mit Schreiben vom 22. August 2023 wurde der Beschwerdeführer auf seine entsprechende Anfrage hin darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zustellung von Akten zu Einsicht praxisgemäss lediglich an (berufliche) Rechtsvertreter erfolgt und dass er persönlich vor Ort Einsicht in die Vernehmlassungsbeilagen nehmen kann. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 12. September 2023 implizit seinen Verzicht darauf mitgeteilt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: