Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.217 / dr / fi Art. 99 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, Postfach, gegnerin 8081 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 15. September 2022 beseitigte die Beschwerdegegne- rin den in der Betreibung Nr. aaa vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete diesen, ihr den Betrag von Fr. 1'518.25 (Kostenbeteiligung Fr. 1'231.65, Mahngebühren Fr. 140.00 und Betrei- bungskosten Fr. 73.30) zu bezahlen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Feb- ruar 2023 hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerde- führers hinsichtlich der Betreibungskosten gut, in den übrigen Punkten wies sie diese ab. Die Rechtsöffnung wurde somit im Umfang vom Fr. 1'371.65 bestätigt und der Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. Februar 2023 und, nachdem die Instruktionsrichterin ihn mit Verfügung vom 15. Mai 2023 aufgefordert hatte, eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "Ich beantrage, dass die Pfändungsankündigung vom 25.04.2023 und 05.05.2023, aufgrund des Rechtsmittels aufgehoben wird beim Betrei- bungsamt B._____. Ich beantrage ebenfalls, dass die Helsana kostenpflichtig dazu verurteilt wird, dass die Forderung in Bezug auf den Arbeitsunfall aus 2021-02 rechtswidrig ist und dass die Mahnkosten, Betreibungskosten und ggf. weitere, mir unbekannte Kosten gestrichen werden. Hilfsweise beantrage ich, dass die (nicht berechtigte) Forderung der Helsana, so lange zurück gestellt ist, bis das Verfahren bzgl. der SUVA letztinstanzlich beendet ist. (…). (…). Außerdem beantrage ich, die Kosten des Verfahrens und meine Auslagen der Antragsgegnerin (Helsana) aufzuerlegen. Zusätzlich beantrage ich, dass die Einträge der Helsana bei der/und der SVA und beim Betreibungsamt B._____ rückstandslos gelöscht werden. (…)." 2.2. Am 4. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine zusätzliche Eingabe ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegne- rin, auf die Beschwerde vom 23. Mai 2023 sei nicht einzutreten. -3- 2.4. Mit Eingabe vom 8. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Bei- ordnung eines Rechtsbeistandes. Mit Schreiben vom 17. August 2023 teilte ihm die Instruktionsrichterin mit, dass das Versicherungsgericht keine Rechtsvertreter bestimme. Falls der Beschwerdeführer eine Rechtsvertre- tung wünsche, müsse er sich selbst darum kümmern und gegebenenfalls unter Beilage einer Vertretungsvollmacht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. 2.5. Mit Schreiben vom 22. August 2023 wurde der Beschwerdeführer auf seine entsprechende Anfrage hin darauf aufmerksam gemacht, dass eine Zustel- lung von Akten zu Einsicht praxisgemäss lediglich an (berufliche) Rechts- vertreter erfolgt und dass er persönlich vor Ort Einsicht in die Vernehmlas- sungsbeilagen nehmen kann. Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 12. September 2023 implizit seinen Verzicht darauf mitgeteilt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerde- führer mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 zu Recht Kostenbe- teiligungen und Mahngebühren im Gesamtbetrag von Fr. 1'371.65 forderte und den von diesem gegen den Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamts B._____ erhobenen Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigte. 2. Gemäss Art. 60 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Der Beschwerde- führer hat am 8. Mai 2023 per Post eine auf den 28. Februar 2023 datierte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 beim Versicherungsgericht eingereicht. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen war bei Postaufgabe am 8. Mai 2023 offensichtlich abgelaufen. Mit E-Mail vom 26. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer jedoch bei der Beschwerdegegnerin gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 ein "Rechtsmittel" eingereicht. Gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG hat die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Ver- zug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen. Dies hat die Beschwerdegegnerin unterlassen. Da eine Beschwerde die Voraus- setzungen von Art. 61 lit. b ATSG erfüllen muss, genügte die E-Mail vom 26. Mail 2023 zwar nicht, um als Beschwerde entgegengenommen zu wer- -4- den. Da diese jedoch rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der Be- schwerdegegnerin einging, hätte das Versicherungsgericht dem Beschwer- deführer nach Überweisung durch die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 61 lit. b ATSG eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt, wie dies auch nach Erhalt der Eingabe vom 8. Mai 2023 mit Schreiben vom 15. Mai 2023 geschah, worauf der Beschwerdeführer am 23. Mai 2023 eine verbesserte Eingabe einreichte. Aus der Nichtweiterleitung der als Rechts- mittel bezeichneten E-Mail vom 26. Februar 2023 durch die Beschwerde- gegnerin darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstehen, so dass die Beschwerdeeinreichung durch den Beschwerdeführer als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat. 3. 3.1. Vorab ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass einzig der Einspracheent- scheid vom 8. Februar 2023 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Be- schwerde bildet. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Wenn und soweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid er- gangen ist, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 144 II 359 E. 4.3 S. 362; 134 V 418 E. 5.2.1 S. 4.2.6; 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Pfändungsankündigungen vom 25. April und 5. Mai 2023 seien aufzuheben, ist darauf hinzuweisen, dass die Pfändungsankündigung eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG darstellt, die mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten wer- den kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_17/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb es nicht im Zuständigkeitsbereich des Ver- sicherungsgerichts liegt, die Pfändungsankündigungen aufzuheben. Auf diesen Antrag kann somit nicht eingetreten werden. 3.3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien die Einträge der Be- schwerdegegnerin beim Betreibungsamt B._____ rückstandslos zu löschen. Ein Begehren um "Löschung" eines Betreibungsregistereintrags, d.h. um Kennzeichnung des Eintrags mit einem entsprechenden Vermerk (BGE 121 III 81 E. 4a S. 83 f.) bzw. um Nichtmitteilung eines Eintrags an Dritte, muss jedoch beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 4.2.). Damit ist das Versicherungsgericht für diesen Antrag nicht zuständig, wes- halb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. -5- 3.4. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, es seien die Einträge der Be- schwerdegegnerin bei der SVA Aargau rückstandslos zu löschen. Zustän- dig für die Löschung des Eintrags in der Liste der säumigen Versicherten ist die SVA Aargau (§ 11 Abs. 1 KVGG), welche nicht Partei des vorliegen- den Verfahrens ist. Solange kein Einspracheentscheid der SVA Aargau über den Eintrag in der Liste der säumigen Versicherten vorliegt, kann das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mangels Anfechtungsobjekt nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers um Löschung des Eintrags in der Liste der säumigen Versicherten eintreten (vgl. § 35 Abs. 5 KVGG). 4. 4.1. Nach der Lage der Akten ist der Beschwerdeführer seit dem 9. September 2019 (vgl. Versicherungsantrag vom 26. September 2019 in VB 1) bei der Progrès Versicherungen AG (Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegne- rin) bzw. seit 1. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert. 4.2. Die Versicherten haben sich in der Krankenpflegeversicherung an den Kos- ten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht einerseits aus einem festen Jahresbetrag (Franchise), andererseits aus einem Selbstbehalt von 10 % der die Fran- chise übersteigenden Behandlungskosten (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV). 4.3. Die Kostenbeteiligungsforderung der Beschwerdegegnerin von total Fr. 1'231.65 ergibt sich ohne Weiteres aus den jeweiligen Leistungsabrech- nungen Nr. 20403740643 vom 24. April 2021 (Fr. 147.40, VB 4), Nr. 20404831461 vom 1. Mai 2021 (Fr. 178.75, VB 5), Nr. 20408570674 vom 22. Mai 2021 (Fr. 481.60, VB 7), Nr. 20412519417 vom 19. Juni 2021 (Fr. 361.75, VB 17), Nr. 20418410001 vom 31. Juli 2021 (Fr. 45.60, VB 27) und Nr. 20434629499 vom 20. November 2021 (Fr. 16.55, VB 52), worauf sich die Beschwerdegegnerin denn auch in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2023 bezieht (vgl. VB 70 S. 3). Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die entsprechenden Kostenbeteiligungen vom Be- schwerdeführer nicht bezahlt wurden. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, die Suva müsse die Kostendeckung für den Arbeitsunfall überneh- men, weshalb er keine Kosten der Beschwerdegegnerin übernehmen müsse (vgl. Eingabe vom 23. Mai 2023). Die Suva hat mit Einspracheent- scheid vom 5. September 2022 die Ausrichtung von Versicherungsleis- tungen abgelehnt (VB 66). Dieser Einspracheentscheid ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2023 vom 29. August 2023). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die angefallenen Kosten -6- zu Recht zulasten der Grundversicherung des Beschwerdeführers über- nommen und ihm – aufgrund der noch nicht ausgeschöpften Franchise von Fr. 2'500.00 (vgl. VB 2) – weiterverrechnet (vgl. z.B. das Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 in VB 45). Der Antrag des Be- schwerdeführers, wonach die Forderung der Helsana so lange zurückzu- stellen sei, bis das Verfahren betreffend Unfallversicherung letztinstanzlich beendet ist, ist damit gegenstandslos geworden. Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von aus- stehenden Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 1'231.65 verpflichtet ist. 4.4. 4.4.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenversicherer berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vor- sieht (Art. 105b Abs. 3 KVV; BGE 125 V 276 E. 2c/aa S. 276, SVR 2006 KV Nr. 2 S. 3, K 68/04 E. 5.3.4). Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Ge- bühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). In § 13 der Versicherungsbedingungen (VB) BeneFit PLUS Versicherung – Besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 (VB 3) ist vorgesehen, dass die durch Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren wie z.B. Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Per- son gehen. 4.4.2. Durch seine Weigerung, die fraglichen Kostenbeteiligungsforderungen zu begleichen, verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkasso- massnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Die von dieser geltend gemachten Mahngebühren von Fr. 140.00 sind damit und zumal sie vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Übersicht in GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N 4 zu Art. 64a KVG) auch nicht unangemessen erscheinen (vgl. zum Ganzen E. 4.4.1 hiervor) nicht zu beanstanden. -7- 5. 5.1. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Ver- fahrens gemäss Art. 64a KVG. 5.2. 5.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mah- nung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Ta- gen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteili- gungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Voll- streckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (Art. 9 Abs. 1 KVV; BGE 131 V 147 E. 6 S. 150 ff.). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung zu beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft dersel- ben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechts- vorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 129, K 107/02 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Be- schwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvor- schlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen- den betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Auf dem Ge- biet der Sozialversicherung ist damit die erstinstanzlich verfügende Verwal- tungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde beziehungsweise das Bun- desgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum ma- teriellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen). 5.2.2. Mit Schreiben vom 25. Juli 2021 (VB 23, 24, 25), 3. Oktober 2021 (VB 40, 41) und 9. Januar 2022 (VB 55) sandte die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer Zahlungserinnerungen mit der Aufforderung, die Aus- stände bis am 13. August 2021, 22. Oktober 2021 bzw. 28. Januar 2022 zu begleichen. Mit den Mahnungen vom 3. Oktober (VB 42, 43, 44), 31. Okto- ber 2021 (VB 50 und 51) und 6. Februar 2022 (VB 57) gab die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer jeweils nochmals Zeit, um die Aus- stände bis am 22. Oktober 2021, 18. November 2021 bzw. 25. Februar -8- 2022 zu begleichen. Mit den "letzte[n] Mahnung[en]" vom 31. Oktober 2021 (VB 49), 27. November 2021 (VB 53) und 6. März 2022 (VB 58) räumte sie dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zur Bezahlung ein, ansonsten sie rechtliche Schritte einleiten werde. Da in der Folge keine Zahlung einging, setzte sie die fraglichen Kostenbeteiligungsforderungen von Fr. 1'231.65 und zusätzliche Mahngebühren von Fr. 140.00, d.h. total Fr. 1'371.65, mit Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2022 in Betreibung (VB 61). Aus der Aktenlage ergibt sich somit ohne Weiteres, dass hinsichtlich der offenen Kostenbeteiligungsforderungen das in Art. 64a KVG vorgeschrie- bene Verfahren (vgl. vorne E. 5.2.1) eingehalten wurde. 5.3. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG im Falle der Zwangsvollstreckung die anfallen- den Betreibungskosten zu bezahlen. Im Gegensatz zu Mahn- und Um- triebsspesen werden Betreibungskosten nicht in die Betreibungsforderung miteinbezogen und die Aufhebung des Rechtsvorschlags umfasst nicht auch die Betreibungskosten (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4, SVR 2006 KV Nr. 2 S. 3, K 68/04 E. 5.3.2, RKUV 2003 KV 251 S. 226, K 79/02 E. 4). Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin für ausstehende Kostenbeteiligungsforderungen inklu- sive Mahngebühren total Fr. 1'371.65 schuldet. Damit ist der in der Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ erhobene Rechtsvorschlag vom 25. Mai 2022 (VB 61 S. 2) aufzuheben. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 6.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Versicherungs- leistung. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensauf- wand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 61 lit. fbis -9- ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betra- gen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. 6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als So- zialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Abweisung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird und soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist – wird der Beschwerdeführer ver- pflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 1'371.65 für ausstehende Kostenbe- teiligungen und Mahngebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Be- schwerdeführers in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts B._____ wird aufgehoben und über den Betrag von Fr. 1'231.65 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 140.00 wird Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 8. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Gössi Reisinger