Aufgrund der hohen Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (ausserordentliches Rechtsmittel) und des Umstands, dass der rechtskundig vertretene Gesuchsteller mit Einreichung einer Ergänzung eines Berichts, welcher nicht die massgeblichen Geschehnisse, insbesondere bei der psychiatrischen, aber auch internistischen und weiteren labortechnischen (verweigerten bzw. abgebrochenen) Untersuchungen betraf, keine Wiederaufnahmegründe vorgebracht hat, waren die Verlustgefahren der vorliegenden Gesuchstellung von vornherein beträchtlich höher als die Gewinnaussichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.