Die Kostenfolgen des vorliegenden Verfahrens richten sich demnach nach kantonalem Recht (vgl. BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 f.). Da mit dem Wiederaufnahmegesuch das Zurückkommen auf den gerichtlichen Beschwerdeentscheid angestrebt und die Überprüfung einer bereits (wenn auch noch nicht rechtskräftig, vgl. jedoch E. 2.2.) beurteilten Frage verlangt wird, welche bereits Gegenstand eines früheren Beschwerdeverfahrens war, rechtfertigt es sich, die Bestimmungen des kantonalen Beschwerdeverfahrens anzuwenden (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. AGVE 1997 S. 384).