3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch unter der Annahme, es handelte sich bei den "Zusatzbefunden" von Dr. med. G. um eine neue unberücksichtigte Tatsache (vgl. E. 2.2.2. hiervor), diese nicht als erheblich in dem Sinne erachtet werden kann, als dass sie geeignet wäre, die tatsächliche Entscheidgrundlage des Urteils VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 wesentlich zu ändern, so dass ein anderer Entscheid resultiert hätte (vgl. E. 1.3. hiervor). Entsprechend ist das Gesuch um Wiederaufnahme im Zusammenhang mit dem Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 abzuweisen.