Untersuchung unter späterer Wiederaufnahme, medizinisch zu erklären und folglich dessen fehlende Mitwirkung zu entschuldigen. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die abgebrochene internistische Begutachtung sowie die übrige verweigerte Zusatzdiagnostik (Labor, Urinkontrolle und Spirometrie; vgl. E. 3.1. hiervor).