Aufgrund der im Rahmen einer MRI-Untersuchung vorherrschenden Umstände (Enge, Lärmemissionen, Strahlung, etc.) ist nachvollziehbar, dass die zu untersuchende Person eine gewisse Klaustrophobie empfinden kann, was in Ausnahmefällen zu panikartigen Reaktionen, wie der Gesuchsteller sie erlitten haben soll, und letztlich der Notwendigkeit eines Abbruchs der Untersuchung führen kann. Demgegenüber stellt eine psychiatrische Untersuchung keine vergleichbare beengte Situation dar und vermag keineswegs einen ähnlich begründeten Abbruch der Untersuchung zu begründen.