Es ist augenfällig, dass sich der Gesuchsteller bei der MRI-Untersuchung vom 20. August 2020 in einer nicht vergleichbaren Situation befunden hat, wie anlässlich der ebenfalls abgebrochenen psychiatrischen Begutachtung vom 2. März 2020: Aufgrund der im Rahmen einer MRI-Untersuchung vorherrschenden Umstände (Enge, Lärmemissionen, Strahlung, etc.) ist nachvollziehbar, dass die zu untersuchende Person eine gewisse Klaustrophobie empfinden kann, was in Ausnahmefällen zu panikartigen Reaktionen, wie der Gesuchsteller sie erlitten haben soll, und letztlich der Notwendigkeit eines Abbruchs der Untersuchung führen kann.