Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Verweigerung der Mitwirkung durch den Gesuchsteller, namentlich für den Abbruch bzw. die Verweigerung der weiteren Teilnahme an der psychiatrischen Begutachtung vom 2. März 2020, wie auch dessen frühzeitigen Abbruch der internistischen Begutachtung und die Verweigerung der Durchführung gewisser aus internistischer und neurologischer Sicht vorgesehener Zusatzdiagnostik (Labor und Urinkontrolle, Spirometrie und Bildgebung), keine entschuldbaren Gründe ersichtlich seien. Die Gesuchsgegnerin sei damit aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu Recht nicht auf das Leistungsgesuch des Gesuchstellers eingetreten (E. 4.