Auch diese Tatsache ist folglich nicht neu (vgl. E. 1.3. hiervor). Ob die Umstände, die zu diesem Abbruch führten, insbesondere die Präzisierung dieser Umstände durch die Ergänzung von Dr. med. G. vom 22. Februar 2023 einer neuen, objektiv feststellbaren Tatsache entsprechen, wie dies für die Wiederaufnahme des Verfahrens notwendig wäre (vgl. E. 1.3. hiervor) oder lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache (des Abbruchs der MRI-Un- tersuchung) durch Dr. med. G. darstellen, ist derweil fraglich. Die Frage kann aber unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.