Dass die MRI-Untersuchung abgebrochen worden war, war Dr. med. H. im Rahmen seines neurologischen Gutachtens bereits bekannt und wurde in diesem, wie letztlich auch dem Urteil VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 explizit erwähnt (E. 3.2. des besagten Urteils mit Verweis auf das neurologische Teilgutachten; vgl. E. 5.3. des Urteils). Auch diese Tatsache ist folglich nicht neu (vgl. E. 1.3. hiervor).