2.2.2. Der Gesuchsteller reicht zur Begründung seines Wiederaufnahmebegehrens einen Bericht von Dr. med. G., Praktischer Arzt, ein, welcher ursprünglich auf den 20. August 2020 datiert war und sich an den PMEDA-Gutachter Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, richtete (Gesuchsbeilage 1). Darin äusserte sich Dr. med. G. zu den sich aus der MRI-Untersuchung der Knie des Gesuchstellers ergebenden Befunden. Diese Befunde wurden im Rahmen des PMEDA-Gutachtens vom 5. März 2021 und somit auch im Urteil VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 bereits berücksichtigt.