Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, unter Berücksichtigung von Art. 125 BGG ein Revisionsgesuch bei der kantonalen Instanz zu stellen hat (und das bundesgerichtliche Verfahren für die Dauer des kantonalen Revisionsverfahrens auf Gesuch zu sistieren ist; BGE 138 II 386), ist dies letztlich unbeachtlich.