2.2. 2.2.1. Im vorliegenden Fall richtet sich das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022. Gegen dieses Urteil wurde am 9. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben, weshalb es sich (noch) nicht um ein rechtskräftig erledigtes Verfahren handelt, womit die Voraussetzungen von § 65 VRPG nicht erfüllt sind. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch eine Verfahrenspartei, die vor Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens einen Grund entdeckt, der ihres Erachtens die Revision des kantonalen Entscheides begründet, unter Berücksichtigung von Art.