2. Es sei dem Beschwerdeführer [recte: Gesuchsteller] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." -3- 2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Vernehmlassung gesetzt. Diese liess sie unbenutzt verstreichen. Gleichentags reichte der Gesuchsteller ergänzende Unterlagen ein.