Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.468 vom 18. November 2019 ab. Nach Eingang des Gutachtens der PMEDA vom 5. März 2021 und Durchführung des Vorbescheidverfahrens trat die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 19. Juli 2022 aufgrund fehlender Mitwirkung des Gesuchstellers bei der Begutachtung nicht auf das Leistungsbegehren ein. Mit Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2022.343 vom 19. Dezember 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. 1.2. Am 9. Februar 2023 erhob der Gesuchsteller gegen den besagten Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht.