Nachdem ein erstes im Jahr 2006 gestelltes Begehren zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung des 1961 geborenen Gesuchsteller im November 2011 durch die Gesuchsgegnerin abgewiesen worden war (durch Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2012.33 vom 27. September 2012 und durch Urteil des Bundesgericht 8C_941/2012 vom 7. Januar 2013 bestätigt), meldete sich der Gesuchsteller mit Schreiben vom 28. Juni 2013 unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der Gesuchsgegnerin zum Leistungsbezug an. Nach einer ersten Abweisung des Rentenbegehrens durch die Gesuchsgegnerin wies das hiesige Versicherungsgericht die Sache mit Urteil