Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2022 mit Antrag auf eine Rentenerhöhung aufgrund fehlender erheblicher Veränderung des Gesundheitszustandes mit Einspracheentscheid vom 29. März 2023 somit zu Recht abgewiesen. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.