6.4. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den medizinischen Unterlagen Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. F._____ vom 3. Februar 2023 erwecken (vgl. E. 5.2.). Diese ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers beweiskräftig. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).