VB 904 S. 4). In Bezug auf die Rüge betreffend die Fachkompetenz von Dr. med. univ. F._____ (Beschwerde S. 11) ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte der Beschwerdegegnerin rechtsprechungsgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember E. 4.2.1.).