Die weiteren Ausführungen von Dr. med. univ. F._____, dass von einer versicherungsmedizinischen Untersuchung keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten seien, da die Festlegung der Arbeitsfähigkeit aufgrund objektivierbarer Befunde zu erfolgen habe und nicht ausschliesslich aufgrund subjektiv geklagter Beschwerden erfolgen könne (VB 964 S. 2), sind in Anbetracht der obigen Ausführungen ebenfalls nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Dr. med. univ.