Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe aufgrund objektivierbarer Befunde zu erfolgen und nicht ausschliesslich aufgrund subjektiv geklagter Beschwerden ohne fassbares adäquates morphologisches Korrelat. Dass zeitweise belastungsabhängige Restbeschwerden bestehen könnten, stehe ausser Diskussion und sei nachvollziehbar. Daraus sei jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem entsprechend angepassten Arbeitsplatzprofil nachvollziehbar ausgewiesen (VB 964).