mit häufigem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung als auch kniende und/oder kauernde Tätigkeiten ausgenommen seien. Zudem sollte die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Fusses/linken Beines gewährleistet sein. Die nicht unfallbedingten Rückenbeschwerden seien bei der Festlegung des Arbeitsplatzprofils nicht zu berücksichtigen. Von einer versicherungsmedizinischen Untersuchung seien keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu erwarten. Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit habe aufgrund objektivierbarer Befunde zu erfolgen und nicht ausschliesslich aufgrund subjektiv geklagter Beschwerden ohne fassbares adäquates morphologisches Korrelat.