Sie würden die Beurteilung des SUVA-Kreisarz- tes teilen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitlich zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Tätigkeit solle wechselbelastend sein, mindestens 50 % sitzend, mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10-15 kg. Ansonsten könnten die von der SUVA beschriebenen Einschränkungen ohne Ergänzungen übernommen werden (VB 865 S. 4). 4.3. Im Einspracheentscheid vom 29. März 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. univ. F._____, praktischer Arzt, vom 3. Februar 2023 (VB 979). -7-