In einer angepassten, wechselbelastenden (sitzend, gehend und stehend) leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er ganztägig voll arbeitsfähig, wobei folgende Einschränkungen bestünden: Besteigen von Leitern und Treppen sowie das Begehen von unebenem Gelände nur selten, keine Gerüstarbeiten, keine kauernden oder knienden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten, bei denen ein Betätigen von Pedalen mit dem linken Fuss erforderlich sei sowie auch keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke untere Extremität verbunden seien, keine Tätigkeit unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte und oder Nässe (VB 829 S. 15 f.).