In Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden an beiden Schultern, der linken Hand und des linken Ellenbogens führte er aus, diese seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als Folgen des Ereignisses vom 22. Juni 2008 zu werten (VB 829 S. 16). Dem Beschwerdeführer sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisoleur nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, wechselbelastenden (sitzend, gehend und stehend) leichten bis mittelschweren Tätigkeit sei er ganztägig voll arbeitsfähig, wobei folgende Einschränkungen bestünden: