Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht seien aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation die Kniebeschwerden beidseits, die Fuss- und Sprunggelenksbeschwerden linksseitig sowie die Schmerzen im linken Hüftgelenk als unfallkausal anzuerkennen. Die fehlende Unfallkausalität der LWS-Beschwerden habe er im Bericht vom 26. Februar 2019 ausführlich begründet. In Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden an beiden Schultern, der linken Hand und des linken Ellenbogens führte er aus, diese seien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als Folgen des Ereignisses vom 22. Juni 2008 zu werten (VB 829 S. 16).