Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend der Antrag auf Rentenerhöhung am 10. Februar 2022 (VB 917) und somit nach dem Inkrafttreten der ATSG-Änderung gestellt wurde, ist vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend.