"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 29. März 2023 aufzuheben, soweit er den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente von höher als 20% verneint. 2. Es sei die Verfügung vom 23. Februar 2023 aufzuheben, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente von höher als 20% verneint. 3. Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mindestens 50% zuzusprechen. 4. Eventualiter sei ein medizinisches externes Gutachten bei einem Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie und Schmerzmedizin einzuholen.