Mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einer Erwerbseinbusse von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie nach Abwarten des Urteils VBE.2019.622 vom 8. April 2020 sowie weiteren Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2020 teilweise gut, indem sie die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % auf 35 % erhöhte, die Einsprache im Übrigen jedoch abwies. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.