Im Herbst 2017 machte der Beschwerdeführer vermehrt Rückenschmerzen geltend, welche er auf eine unfallbedingte Fehlbelastung zurückführte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 bzw. Einspracheentscheid vom 18. Juli 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die geltend gemachten Rückenbeschwerden mangels Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 22. Juni 2008. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.622 vom 8. April 2020 ab.