1. 1.1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer war als Isoleur tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Juni 2008 war er mit seinem Personenwagen in einen Verkehrsunfall involviert und erlitt verschiedene Verletzungen, insbesondere der Füsse und Fussgelenke. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Im Herbst 2017 machte der Beschwerdeführer vermehrt Rückenschmerzen geltend, welche er auf eine unfallbedingte Fehlbelastung zurückführte.