3.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85'828.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'725.00 resultiert der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von (gerundet) 47 %. Dies vermag einen Anspruch auf eine Viertelsrente zu begründen (vgl. vorne E. 2.3.). An diesem Ergebnis würde auch ein Valideneinkommen von Fr. 88'678.00, wie es der Beschwerdeführer für zutreffend erachtet, nichts ändern, beliefe sich der Invaliditätsgrad doch in diesem Fall auf 48 %. Auf diesbezügliche Weiterungen ist daher zu verzichten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.